772.300
IWB
CH-BS
§ 33 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zu Dritten - Enteignungsrecht und Duldungspflichten
§ 33 IWB-Gesetz
1. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Energie- und Trinkwasserversorgung der IWB notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
2. Die Entschädigung wird nach Enteignungsgrundsätzen gemäss dem für die Enteignung massgebenden Recht festgesetzt.