772.300
IWB
CH-BS
§ 32 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zu Dritten - Enteignungsrecht und Duldungspflichten
§ 32 IWB-Gesetz
1. Die IWB haben die Befugnis, die zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung gestützt auf das kantonale Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 zu erwerben, soweit nicht von Bundesrechts wegen ein Enteignungsrecht besteht.