Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 32 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zu Dritten - Enteignungsrecht und Duldungspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 IWB-Gesetz

1. Die IWB haben die Befugnis, die zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung gestützt auf das kantonale Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 zu erwerben, soweit nicht von Bundesrechts wegen ein Enteignungsrecht besteht.

← § 31 IWB-Gesetz Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) § 33 IWB-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →