Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 31 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zum Kanton - Koordination
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 IWB-Gesetz

1. Die IWB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen oder kommunalen Amtsstellen, insbesondere bei baulichen Massnahmen.

2. Die IWB sind in die kantonale Planung, welche die Wasser- und Energieversorgung betrifft, einzubeziehen.

← § 30 IWB-Gesetz Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) § 32 IWB-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →