772.300
IWB
CH-BS
§ 31 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zum Kanton - Koordination
§ 31 IWB-Gesetz
1. Die IWB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen oder kommunalen Amtsstellen, insbesondere bei baulichen Massnahmen.
2. Die IWB sind in die kantonale Planung, welche die Wasser- und Energieversorgung betrifft, einzubeziehen.