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772.300 IWB CH-BS

§ 30 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zum Kanton - Konzession zur Nutzung von Allmend und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
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§ 30 IWB-Gesetz

1. Die IWB erhalten die ausschliessliche Konzession, die Allmend (öffentlicher Grund und Boden) für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung im ganzen Kanton zu nutzen. Im Bereich der Versorgung mit leitungsgebundener Wärme beschränkt sich die Konzession auf das den IWB gemäss § 1 Abs. 2bis zugewiesene Versorgungsgebiet. Die IWB haben überdies Einschränkungen der Konzession für geringfügige Beanspruchungen der Allmend durch lokale Wärmeverteilnetze zu dulden.

2. Die Gemeinden Riehen und Bettingen sind von den IWB anzuhören, wenn ihre Allmend von den IWB in Anspruch genommen werden soll. Die Gemeinden Riehen und Bettingen können zudem ihre Allmend für die Brunn- und Notwasserversorgung und die Versorgung mit Fernwärme nutzen und entsprechende Konzessionen erteilen.

3. Für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr von Fr. 11'000'000. Die IWB sind berechtigt, diese Gebühr auf ihre Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezüger abzuwälzen. Hierbei ist der Nutzung der Allmend durch die verschiedenen Netze (Gas, Strom nach Netzebene, Wasser und Fernwärme) und dem individuellen Verbrauch der jeweiligen Energie- bzw. Wasserbezügerinnen und -bezüger Rechnung zu tragen. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Konzessionsgebühreneinnahmen werden den Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezügern in den Folgeperioden gutgeschrieben oder belastet. Die Verteilung der Konzessionsgebühr zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen wird vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden festgelegt.

4. Die von den IWB erstellten Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung bleiben im Eigentum der IWB.

5. Für die Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern gilt das Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser vom 15. Dezember 1983.

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