§ 3 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) - a) Sicherstellung der Versorgung
§ 3 IWB-Gesetz · a) Sicherstellung der Versorgung
1. Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme, Trinkwasser und thermische Kehrichtverwertung. Sie gewährleisten im Rahmen der Verfügbarkeit die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser nach Massgabe dieses Gesetzes und des Bundesrechts.
1bis. Die IWB sind berechtigt, Leitungsabschnitte des Gasnetzes im Einklang mit den Festlegungen im Energierichtplan oder bei fehlender Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Erneuerung für die IWB stillzulegen. Betroffene Gasbezügerinnen und -bezüger sind mindestens zwei Jahre im Voraus über die geplante Stilllegung zu informieren. Allfällige Entschädigungen richten sich nach dem Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016.
2. Die Versorgung umfasst Bau, Betrieb und Unterhalt von betriebseigenen Anlagen für Produktion, Speicherung, Transport und Verteilung, die Beteiligung an solchen Anlagen sowie die Beschaffung von Energie und Trinkwasser. Der Begriff des leitungsgebundenen Trinkwassers umfasst in diesem Gesetz auch das Brauch- und Löschwasser.