Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 29 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zum Kanton - Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats
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§ 29 IWB-Gesetz

1. Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

2. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet der Regierungsrat über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

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