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772.300 IWB CH-BS

§ 28bis Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zum Kanton - Aufsicht und Genehmigung von Gebührentarifen
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§ 28bis IWB-Gesetz

1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.

2. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

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