772.300
IWB
CH-BS
§ 28bis Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zum Kanton - Aufsicht und Genehmigung von Gebührentarifen
§ 28bis IWB-Gesetz
1. Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2. Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.