§ 28 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 28 IWB-Gesetz
1. Die IWB unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Er nimmt seine Aufsichtsfunktion im Rahmen der gemäss diesem Gesetz übertragenen Zuständigkeit wahr und berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre über die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss § 27.
1bis. Der Regierungsrat genehmigt das Organisationsreglement und das Kaderreglement der IWB.
2. Der Regierungsrat ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er ist gegenüber Dritten und anderen Behörden zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der IWB verpflichtet.
3. Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich und auf Verlangen Bericht über die Unternehmensstrategie und über wichtige Projekte sowie über den Geschäftsgang.
4. Der Verwaltungsrat informiert den Regierungsrat regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr über die eingegangenen Risiken und die Massnahmen zur Risikokontrolle.
5. Der Regierungsrat genehmigt die Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag gemäss § 23.