§ 27 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 27 IWB-Gesetz
1. Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes schliesst der Kanton mit den IWB jeweils für eine Periode von vier Jahren einen Leistungsauftrag ab, in welchem die strategische Ausrichtung der IWB aufgeführt ist und die Gesamtinvestitionen pro Sparte dargelegt sind.
2. Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Referendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht.
3. Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netzgebundene Technologie bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum.
4. Investitionen in Neu- und Ersatzbauten von Anlagen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit einem Volumen von über 30 Millionen Franken bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum.