772.300
IWB
CH-BS
§ 26 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Gebühren und Marktpreise - Preise
§ 26 IWB-Gesetz
1. Gewerbliche Leistungen erbringen die IWB gegen marktwirtschaftliche Preise. Darunter fallen namentlich Preise für Stromlieferungen an alle Kundensegmente, für die das StromVG keine Versorgungspflicht vorsieht (vgl. oben § 23), die Lieferung von Erdgas, die Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, Energiedienstleistungen und alle Leistungen, die ausserhalb des Kantonsgebiets erbracht werden.