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772.300 IWB CH-BS

§ 26 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Gebühren und Marktpreise - Preise
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§ 26 IWB-Gesetz

1. Gewerbliche Leistungen erbringen die IWB gegen marktwirtschaftliche Preise. Darunter fallen namentlich Preise für Stromlieferungen an alle Kundensegmente, für die das StromVG keine Versorgungspflicht vorsieht (vgl. oben § 23), die Lieferung von Erdgas, die Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, Energiedienstleistungen und alle Leistungen, die ausserhalb des Kantonsgebiets erbracht werden.

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