§ 25 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 25 IWB-Gesetz
1. Die Gebühren der einzelnen Produkte bestehen aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr.
2. Die Grundgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt
a) installierte Leistung;
b) gemessene Leistung;
c) Zählergrösse.
3. Für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr pauschaliert werden.
4. Die Einheitsgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt
a) Art;
b) Bezugsprofil;
c) Tageszeit;
d) Jahreszeit;
e) Gesamtbezugsmenge.
5. Grundgebühren dürfen bei Elektrizitätsgebühren nur als Leistungsgebühren für industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und Bezüger zulässig sind. Die Einheitsgebühren sind bei den Elektrizitätsgebühren verbrauchsunabhängig zu gestalten.