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772.300 IWB CH-BS

§ 24 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Gebühren und Marktpreise - Grundsätze der Gebührentarife
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§ 24 IWB-Gesetz

1. Die Gebühren für jedes Produkt sind so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt.

2. Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung von Risiken.

3. Die Unterdeckung der Aufwendung für einzelne Produkte ist zulässig, sofern sie im Interesse des Umweltschutzes erfolgt und im Leistungsauftrag vorgesehen und vollumfänglich abgegolten wird.

4. Die IWB sind verpflichtet, die Abgaben gemäss dem kantonalen Energiegesetz zu erheben und auf den Rechnungen auszuweisen.

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