Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 23 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Gebühren und Marktpreise - Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 IWB-Gesetz

1. Für folgende Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, sind Gebühren zu erheben

a) für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser;

b) für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser;

c) für die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser;

d) für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG);

e) für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) verbrannt werden.

2. Die IWB sind berechtigt, bei besonderen Verhältnissen das Entgelt für Leistungen unter Beachtung der in diesem Gesetz verankerten gebührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln. Der Gebührentarif legt dafür die Rahmenbedingungen fest.

← § 22 IWB-Gesetz Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) § 24 IWB-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →