§ 23 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 23 IWB-Gesetz
1. Für folgende Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, sind Gebühren zu erheben
a) für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser;
b) für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser;
c) für die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser;
d) für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG);
e) für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) verbrannt werden.
2. Die IWB sind berechtigt, bei besonderen Verhältnissen das Entgelt für Leistungen unter Beachtung der in diesem Gesetz verankerten gebührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln. Der Gebührentarif legt dafür die Rahmenbedingungen fest.