772.300
IWB
CH-BS
§ 22 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Gebühren und Marktpreise - Grundsatz
§ 22 IWB-Gesetz
1. Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt.
2. Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch marktkonforme Preise abgegolten.