Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 22 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Gebühren und Marktpreise - Grundsatz
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§ 22 IWB-Gesetz

1. Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt.

2. Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch marktkonforme Preise abgegolten.

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