§ 21 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 21 IWB-Gesetz
1. Die IWB können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen oder privaten Unternehmen Kooperationen eingehen, Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
2. Die IWB dürfen die für die Versorgung des Kantonsgebiets notwendigen Leitungen und bedeutende Bauten der Elektrizitäts-, Erdgas-, Fernwärme- und Trinkwasserversorgung sowie Beteiligungen an Wasserkraftwerken nur mit Genehmigung des Grossen Rates an Dritte veräussern oder verpfänden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des StromVG betreffend die nationale Netzgesellschaft.
3. Der Erwerb von Beteiligungen oder die Übertragung von Aktiven auf Dritte, an welchen die IWB nicht mehrheitlich beteiligt sind, im Umfang von mehr als 30 Millionen Franken bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Vorbehalten ist Abs. 2 hiervor.