772.300
IWB
CH-BS
§ 20 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Finanzierung und Beteiligungen - Finanzierung
§ 20 IWB-Gesetz
1. Die IWB finanzieren ihren Betrieb aus eigener Geschäftstätigkeit, namentlich aus der Lieferung von Energie und Trinkwasser sowie der Erbringung von Dienstleistungen und der Erfüllung von Leistungsaufträgen.
2. Die Finanzierung durch Fremdkapital ist zulässig.
3. Die Eigenkapitalquote (Anteil Eigenkapital an der Bilanzsumme) beträgt mindestens 40 Prozent.
4. Die IWB können Reserven für einen angemessenen Eigenerzeugungsanteil bilden.