772.300
IWB
CH-BS
§ 19 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Finanzierung und Beteiligungen - Gewinn
§ 19 IWB-Gesetz
1. Die IWB richten ihre Tätigkeit darauf aus, jedes Jahr einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften.