772.300
IWB
CH-BS
§ 18 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Finanzierung und Beteiligungen - Betriebsmittel
§ 18 IWB-Gesetz
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt der Kanton Basel-Stadt den IWB ein Dotationskapital.
2. Zusätzlich zum unverzinslichen Dotationskapital kann der Kanton den IWB aus dem Finanzvermögen Fremdkapital zur Verfügung stellen, welches zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen ist.
3. Sämtliche Infrastrukturanlagen, namentlich Produktionsmittel, Verteilnetze, Leitungen, Anlagen, Netze sowie immaterielle Rechte stehen im Eigentum der IWB.