772.300
IWB
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Organisation der IWB - Rechnungslegung
§ 16 IWB-Gesetz
1. Die IWB wenden einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.