772.300
IWB
CH-BS
§ 15 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Organisation der IWB - Verantwortlichkeiten
§ 15 IWB-Gesetz
1. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der IWB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Art. 752-760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 findet insoweit keine Anwendung.
2. Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat.