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772.300 IWB CH-BS

§ 15 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Organisation der IWB - Verantwortlichkeiten
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§ 15 IWB-Gesetz

1. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der IWB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Art. 752-760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 findet insoweit keine Anwendung.

2. Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat.

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