Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 14 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Organisation der IWB - Berufliche Vorsorge
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§ 14 IWB-Gesetz

1. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die IWB der Pensionskasse des Basler Staatspersonals an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Stadt gelten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Kaderreglement.

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