§ 13 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 13 IWB-Gesetz
1. Das Personal der IWB wird nach den Bestimmungen des Personalgesetzes und des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt angestellt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
2. Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu Verordnungen des Regierungsrates ergänzende oder abweichende Regelungen erlassen.
3. Im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden kann in Abweichung von Abs. 1 ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden.
4. Zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt können die IWB in Abweichung zu Abs. 1 zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden des mittleren und oberen Führungs- und Fachkaders bedarfsgerecht ergänzende Vergütungen gewähren. Die entsprechenden Regelungen sind in einem vom Verwaltungsrat erlassenen und vom Regierungsrat zu genehmigenden Kaderreglement festzulegen. Mitarbeitende, auf die das Kaderreglement Anwendung findet, werden privatrechtlich angestellt. Das Kaderreglement wird der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis gebracht.