772.300
IWB
CH-BS
§ 12 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Organisation der IWB - Revisionsstelle
§ 12 IWB-Gesetz
1. Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Regierungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
3. Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz.