772.300
IWB
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Organisation der IWB - Geschäftsleitung
§ 11 IWB-Gesetz
1. Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der IWB und vertritt diese gegen aussen.
2. Die Geschäftsleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie 2 bis 7 weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung hat bei der Wahl der übrigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.
3. Die Geschäftsleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompetenzen zur Führung der IWB. Im Übrigen sind die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsleitung im Organisationsreglement festgelegt.