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772.300 IWB CH-BS

§ 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Organisation der IWB - Aufgaben des Verwaltungsrates
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§ 10 IWB-Gesetz

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unternehmens IWB. Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Erfüllung der Leistungsaufträge.

2. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen

a) Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Geschäftsleitung;

b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;

c) * Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat;

d) Festlegung der strategischen Unternehmensziele im Rahmen des Leistungsauftrages, des Investitionsprogramms und der Eigentümerstrategie;

e) Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;

f) Erlass oder Änderungen der Allgemeinen Anstellungsbedingungen sowie Genehmigung eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV);

g) * Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle insbesondere durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der IWB angepassten Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (IKS);

h) Erlass der Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sowie Erlass weiterer Ausführungsbestimmungen;

i) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und der Gewinnverwendung;

j) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen.

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