§ 8 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe der Entschädigung
§ 8 VEEG · Höhe der Entschädigung
1. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechneten Restwert, der ausgehend vom Basiswert gemäss Abs. 2 und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2. Der Basiswert bemisst sich nach der Leistung der Gaszentralheizung und beträgt
a) Fr. 11'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 5 kW bis 17 kW;
b) Fr. 13'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 18 kW bis 37 kW;
c) Fr. 17'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 38 kW bis 50 kW;
d) Fr. 25'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 51 kW bis 75 kW;
e) Fr. 50'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 76 kW bis 150 kW;
3. Für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung ab 151 kW wird die Entschädigung einzeln vom AUE beurteilt.