772.180
VEEG
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Rückforderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 VEEG · Rückforderung
1. Unrechtmässig ausbezahlte Entschädigungen und Beiträge können vom AUE zurückgefordert werden.
2. Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem das AUE vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach der unrechtmässigen Auszahlung.