772.180
VEEG
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 VEEG · Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen
1. Die Restwertentschädigungen umfassen ausschliesslich die Anlagekosten ohne Berücksichtigung von Installations-, Deinstallations- und Rückbaukosten.
2. Bei den Beiträgen an notwendige Anpassungen der Elektroinstallationen werden sämtliche Folgekosten wie Baumeisterarbeiten, Schreiner- und Malerarbeiten, Brandschutzmassnahmen oder Entsorgung von Asbest nicht berücksichtigt.