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772.180 VEEG CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 VEEG · Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen

1. Die Restwertentschädigungen umfassen ausschliesslich die Anlagekosten ohne Berücksichtigung von Installations-, Deinstallations- und Rückbaukosten.

2. Bei den Beiträgen an notwendige Anpassungen der Elektroinstallationen werden sämtliche Folgekosten wie Baumeisterarbeiten, Schreiner- und Malerarbeiten, Brandschutzmassnahmen oder Entsorgung von Asbest nicht berücksichtigt.

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