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772.180 VEEG CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Einreichungsfrist

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 VEEG · Einreichungsfrist

1. Entschädigungs- und Beitragsgesuche sind spätestens 180 Tage nach Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft einzureichen.

2. Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.

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