772.180
VEEG
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Einreichungsfrist
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 VEEG · Einreichungsfrist
1. Entschädigungs- und Beitragsgesuche sind spätestens 180 Tage nach Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft einzureichen.
2. Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.