772.180
VEEG
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Form der Gesuche
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VEEG · Form der Gesuche
1. Gesuche um Entschädigungen oder Beiträge sind mit Angaben zur gesuchstellenden Person und zu ihrer Anspruchsberechtigung sowie mit den notwendigen Beilagen dem AUE schriftlich oder elektronisch einzureichen.
2. Bei nicht formgerecht eingereichten oder unvollständigen Gesuchen setzt das AUE eine Nachfrist unter Androhung, dass bei fehlender Behebung des Mangels nicht auf das Gesuch eingetreten wird.