772.180
VEEG
CH-BS
§ 22 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Inhalt von Entschädigungsgesuchen bei anderen gasbetriebenen Geräten und Anlagen
Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen
§ 22 VEEG · Inhalt von Entschädigungsgesuchen bei anderen gasbetriebenen Geräten und Anlagen
1. Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten
a) genaue Bezeichnung des betroffenen Geräts oder der betroffenen Anlage;
b) Datum und Kosten der Installation des Geräts oder der Anlage;
c) Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Angaben der IWB;
d) Begründung, weshalb die Einstellung der Gasversorgung eine besondere Härte darstellt.
2. Das AUE berücksichtigt beim Entscheid namentlich den Zeitpunkt der Anschaffung, die im Zeitpunkt der Gasabstellung noch verbleibende geschätzte Lebensdauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person.
3. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.