772.180
VEEG
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten
Industrielle und gewerbliche Anlagen
§ 21 VEEG · Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten
1. Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten, höchstens aber Fr. 37'000, vergütet.
2. Das AUE kann die Entschädigung kürzen oder verweigern, wenn kein Sicherheitsnachweis gemäss § 20 Abs. 1 lit. b vorgelegt wird.
3. Bei Gesuchen um eine höhere als die in Abs. 1 vorgesehene Entschädigung hat die gesuchstellende Person zu begründen, wieso die Entschädigung höher als der Maximalbetrag ausfallen soll.