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772.180 VEEG CH-BS

§ 21 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

Industrielle und gewerbliche Anlagen
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§ 21 VEEG · Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

1. Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten, höchstens aber Fr. 37'000, vergütet.

2. Das AUE kann die Entschädigung kürzen oder verweigern, wenn kein Sicherheitsnachweis gemäss § 20 Abs. 1 lit. b vorgelegt wird.

3. Bei Gesuchen um eine höhere als die in Abs. 1 vorgesehene Entschädigung hat die gesuchstellende Person zu begründen, wieso die Entschädigung höher als der Maximalbetrag ausfallen soll.

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