772.180
VEEG
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VEEG · Zuständigkeit
1. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Gesuchen um Entschädigungen oder Beiträgen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).
2. Das AUE kann die IWB Industrielle Werke Basel (IWB) für die Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich für die Information der Betroffenen beiziehen.