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772.180 VEEG CH-BS

§ 19 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Reduktion oder Verweigerung der Entschädigung bei Anlageersatz nach dem 13. Dezember 2021

Industrielle und gewerbliche Anlagen
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§ 19 VEEG · Reduktion oder Verweigerung der Entschädigung bei Anlageersatz nach dem 13. Dezember 2021

1. Wurde eine Anlage nach dem 13. Dezember 2021 installiert, wird der Restwert gemäss § 18 lediglich teilweise entschädigt.

2. Der prozentuale Anteil entspricht dem Verhältnis des zwischen der Installation der Anlage und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums zu dem zwischen dem 13. Dezember 2021 und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums.

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