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772.180 VEEG CH-BS

§ 18 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe der Entschädigung

Industrielle und gewerbliche Anlagen
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§ 18 VEEG · Höhe der Entschädigung

1. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechneten Restwert, der ausgehend von einem durch das AUE festgesetzten Basiswert für vergleichbare Anlagen und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.

2. Bei der Festsetzung des Basiswerts werden namentlich die Art und die Leistung der Anlage sowie die Kosten einer Spezialanfertigung berücksichtigt.

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