772.180
VEEG
CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten
Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
§ 16 VEEG · Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten
1. Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten vergütet, höchstens aber
a) Fr. 8'600 für ein Einfamilienhaus;
b) Fr. 16'590 für ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit zwei Wohnungen;
c) Fr. 28'580 für ein MFH mit vier Wohnungen;
d) Fr. 36'670 für ein MFH mit sechs Wohnungen;
e) Fr. 48'460 für ein MFH mit acht Wohnungen;
f) Fr. 63'950 für ein MFH mit zehn Wohnungen;
g) Fr. 73'540 für ein MFH mit zwölf Wohnungen.
2. Bei Mehrfamilienhäusern mit einer anderen Anzahl Wohnungen werden die Elektroinstallationskosten anhand des in der Liste gemäss Abs. 1 jeweils vorangehenden Wertes proportional berechnet.
3. Das AUE kann die Entschädigung kürzen oder verweigern, wenn kein Sicherheitsnachweis gemäss § 15 Abs. 1 lit. b vorgelegt wird.