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772.180 VEEG CH-BS

§ 16 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
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§ 16 VEEG · Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

1. Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten vergütet, höchstens aber

a) Fr. 8'600 für ein Einfamilienhaus;

b) Fr. 16'590 für ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit zwei Wohnungen;

c) Fr. 28'580 für ein MFH mit vier Wohnungen;

d) Fr. 36'670 für ein MFH mit sechs Wohnungen;

e) Fr. 48'460 für ein MFH mit acht Wohnungen;

f) Fr. 63'950 für ein MFH mit zehn Wohnungen;

g) Fr. 73'540 für ein MFH mit zwölf Wohnungen.

2. Bei Mehrfamilienhäusern mit einer anderen Anzahl Wohnungen werden die Elektroinstallationskosten anhand des in der Liste gemäss Abs. 1 jeweils vorangehenden Wertes proportional berechnet.

3. Das AUE kann die Entschädigung kürzen oder verweigern, wenn kein Sicherheitsnachweis gemäss § 15 Abs. 1 lit. b vorgelegt wird.

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