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772.180 VEEG CH-BS

§ 14 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Reduktion und Verweigerung der Entschädigung bei Geräteersatz nach dem 13. Dezember 2021

Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
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§ 14 VEEG · Reduktion und Verweigerung der Entschädigung bei Geräteersatz nach dem 13. Dezember 2021

1. Wurde ein Gasherd oder Gasbackofen nach dem 13. Dezember 2021 installiert, wird der Restwert gemäss § 13 lediglich teilweise entschädigt.

2. Der prozentuale Anteil entspricht dem Verhältnis des zwischen der Installation des Gasherds oder Gasbackofens und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums zu dem zwischen dem 13. Dezember 2021 und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraum.

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