772.180
VEEG
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Höhe der Entschädigung
Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
§ 13 VEEG · Höhe der Entschädigung
1. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechneten Restwert, der ausgehend von einem Basiswert und einer Lebensdauer von 15 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2. Der Basiswert beläuft sich auf
a) Fr. 2'500 für kombinierte Gaskochgeräte (Gasherd und Gasbackofen);
b) Fr. 1'500 für Gasherde.