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772.180 VEEG CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VEEG · Zweck

1. Die Verordnung regelt die Festsetzung von Entschädigungen und Beiträgen gemäss §§ 37a ff. des Energiegesetzes vom 16. November 2016 (EnG) sowie die Zuständigkeit und das Verfahren.

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