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§ 9 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Rückerstattung der Lenkungsabgabe an Haushalte bei Vorliegen spezieller Umstände

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§ 9 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Rückerstattung der Lenkungsabgabe an Haushalte bei Vorliegen spezieller Umstände

1. Lenkungsabgaben von Haushalten können gemäss § 35 Abs. 3 EnG bei Vorliegen spezieller Umstände (z. B. gesundheitlicher Art) rückerstattet werden. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist der Nachweis eines stark erhöhten Stromkonsums, der zu gewichtigen wirtschaftlichen Benachteiligungen führt. Eine wirtschaftliche Benachteiligung ist dann gegeben, wenn die Lenkungsabgabe zu einer erheblichen Nettomehrbelastung führt.

2. Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens Ende April des der Abgabepflicht folgenden Jahres beim SFB einzureichen.

3. Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976.

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