§ 8 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Rückerstattung der Lenkungsabgabe an besonders energieintensive Betriebe
§ 8 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Rückerstattung der Lenkungsabgabe an besonders energieintensive Betriebe
1. Besonders energieintensive Betriebe gemäss § 30 EnG können einen Antrag auf Rückerstattung stellen, sofern
- der Betrieb energiekostenintensiv, und
- die Nettomehrbelastung erheblich ist.
2. Voraussetzung für eine Rückerstattung an energieintensive Betriebe ist der Nachweis, dass
- der Betrieb erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist,
- ein offensichtlicher Standortnachteil gegeben ist, und
- der Einsatz energetisch effizienter Produktionsmethoden gegeben ist, der mindestens dem Branchendurchschnitt entspricht.
3. Die Definition der Begriffe und die Erläuterung der Berechnungsgänge werden im Anhang 2 dargestellt.
4. Die Höhe der Rückerstattung wird aufgrund des Berechnungsganges in Anhang 3 festgelegt. Dabei wird der Standortnachteil maximal bis zur Höhe der Nettomehrbelastung ausgeglichen.
5. Die Rückerstattung wird ab dem 1. Juli des Bemessungsjahres verzinst.
6. Gesuche um Rückerstattung sind bis spätestens 31. Dezember des der Abgabepflicht folgenden Jahres beim SFB einzureichen.
7. Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb eine Rückerstattung erhält, wird der SFB von der Fachkommission gemäss § 40 EnG beratend unterstützt.
8. Der Entscheid erfolgt in Form einer rekursfähigen Verfügung. Gegen diese kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt rekurriert werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976.