772.140
CH-BS
§ 7 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
§ 7 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
1. Wird bereits mit kantonalen Lenkungsabgaben belasteter Strom innerhalb des Kantons weiterverkauft, wird die Lenkungsabgabe nicht ein zweites Mal geschuldet.