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772.140 CH-BS

§ 7 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

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§ 7 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Wird bereits mit kantonalen Lenkungsabgaben belasteter Strom innerhalb des Kantons weiterverkauft, wird die Lenkungsabgabe nicht ein zweites Mal geschuldet.

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