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772.140 CH-BS

§ 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

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§ 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Als Grossbezüger von der Lenkungsabgabe befreit sind Betriebe im Sinne von § 4 Abs. 2, deren Stromkonsum im Kanton Basel-Stadt 40 GWh pro Jahr übersteigt. Für die Bestimmung der Grossbezüger können mehrere örtlich oder organisatorisch getrennte Betriebe zu einer grösseren Einheit zusammengefasst werden, sofern zwischen der Leistungserstellung der einzelnen Betriebe ein direkter produktionstechnischer Zusammenhang besteht. Dem Gesuchsteller obliegt die Begründung.

2. Die Erhebung der Betriebe, die der Kategorie Grossbezüger angehören, wird alle fünf Jahre vom SFB neu durchgeführt. Massgebend ist jeweils der Stromkonsum des Jahres vor der neuen Erhebung. Bei Vorliegen spezieller Umstände kann ein Betrieb eine Neuerhebung seines Stromkonsums beantragen.

3. Bei dem Entscheid, ob ein Betrieb der Kategorie Grossbezüger angehört, wird der SFB von der Fachkommission gemäss § 40 EnG beratend unterstützt.

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