Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.140 CH-BS

§ 5 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Befreiung von der Lenkungsabgabe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Befreiung von der Lenkungsabgabe

1. Von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit ist

a) die Stromproduktion aus mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen;

b) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus ortsfesten Stromgeneratoren (z.B. Blockheizkraftwerke), welche gemäss § 12 EnG wärmegeführt betrieben werden;

c) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss § 20 EnG förderungswürdig sind.

← § 4 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus Organisation § 6 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →