772.140
CH-BS
§ 5 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Befreiung von der Lenkungsabgabe
§ 5 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Befreiung von der Lenkungsabgabe
1. Von der Erhebung der Lenkungsabgabe befreit ist
a) die Stromproduktion aus mobilen Stromerzeugungsanlagen mit temporärer Produktion für Baustellen, Festwirtschaften und ähnliche Einrichtungen;
b) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus ortsfesten Stromgeneratoren (z.B. Blockheizkraftwerke), welche gemäss § 12 EnG wärmegeführt betrieben werden;
c) * der Eigenverbrauch aus der Stromproduktion aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Kantonsgebiet, die gemäss § 20 EnG förderungswürdig sind.