§ 3 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Fonds für den Strompreis-Bonus
§ 3 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Fonds für den Strompreis-Bonus
1. Die Erträge aus Lenkungsabgaben werden einem in die Bereiche Haushalt und Betriebe unterteilten, zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Die Fondsgelder werden von der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt verwaltet und verzinst.
2. Der Zinssatz wird von der Finanzverwaltung festgelegt. Der Aufwand für die Fondsverwaltung ist zu Lasten der Zinserträge kostengerecht zu entschädigen.
3. Aus den Zinserträgen werden die mit der Erhebung der Lenkungsabgabe und der Ausschüttung des Strompreis-Bonus verbundenen Kosten, gleichfalls getrennt nach den Bereichen Haushalt und Betriebe, gedeckt. Die darüber hinausgehenden Zinserträge (Nettozinserträge) werden dem Fonds zugewiesen. Reichen die Zinserträge zur Deckung der Vollzugskosten nicht aus, wird die Differenz dem Fonds belastet.
4. Die Jahresrechnung des Fonds und die Vollzugskosten sind in der Staatsrechnung auszuweisen.