Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.140 CH-BS

§ 2 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Abgabenhöhe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Abgabenhöhe

1. Die Höhe der kantonalen Lenkungsabgabe ist im Anhang 1 festgelegt.

2. Die Unterscheidung der Bezugskategorien «Haushalte» und «Betriebe» wird durch die IWB bei der Erfassung der Stammdaten eines Bezugspunktes vorgenommen.

3. Für Bezüge mit Einfachtarif ergibt sich die Lenkungsabgabe aus dem gewichteten Mittel aus Normal- und Spartarifbezügen der jeweiligen Tarifgruppe.

4. Für die Erhebung der Lenkungsabgaben sind die Zeiten massgebend, die gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie für den Normal- und den Spartarif gelten.

← § 1 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus Organisation § 3 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →