772.140
CH-BS
§ 17 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
§ 17 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
1. Die gemäss § 18 EnG zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung von der Lenkungsabgabe befreiten Grossbezüger werden durch das Amt für Umwelt und Energie bestimmt.
2. Von der Lenkungsabgabe befreit sind ebenfalls die Schweizerischen Bundesbahnen.