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772.140 CH-BS

§ 16 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

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§ 16 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Die gemäss § 33 EnG festgelegte Höhe der Lenkungsabgabe wird aufkommensneutral den bei Inkraftsetzen der Verordnung gültigen Tarifen gemäss Verordnung betreffend Elektrizitätstarife (E-4.99) angepasst.

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