Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.140 CH-BS

§ 15 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Der volle Strompreis-Bonus für Haushalte gemäss § 23 EnG umfasst zwei Bonuseinheiten und beträgt im ersten Jahr 70 Franken.

2. Der Strompreisbonus für Betriebe gemäss § 24 EnG beträgt im ersten Jahr 0,5% der anrechenbaren ALV-Lohnsumme.

← § 14 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus Organisation § 16 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →