772.140
CH-BS
§ 15 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
§ 15 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus
1. Der volle Strompreis-Bonus für Haushalte gemäss § 23 EnG umfasst zwei Bonuseinheiten und beträgt im ersten Jahr 70 Franken.
2. Der Strompreisbonus für Betriebe gemäss § 24 EnG beträgt im ersten Jahr 0,5% der anrechenbaren ALV-Lohnsumme.