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772.140 CH-BS

§ 14 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Übergangsbestimmungen

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§ 14 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Übergangsbestimmungen

1. Betriebe, die Elektrizität aus dem 11kV-Netz beziehen und mit diesen günstigeren Tarifen einen unterdurchschnittlichen Beitrag an die IWB-Überschüsse leisten, erhalten im Einführungsjahr (1999) noch einen entsprechend reduzierten Strompreis-Bonus. Der Strompreis-Bonus zugunsten der 11kV-Bezüger beträgt im Einführungsjahr 50% des vollen Strompreis-Bonus für die übrigen Betriebe.

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