772.140
CH-BS
§ 14 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Übergangsbestimmungen
§ 14 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Übergangsbestimmungen
1. Betriebe, die Elektrizität aus dem 11kV-Netz beziehen und mit diesen günstigeren Tarifen einen unterdurchschnittlichen Beitrag an die IWB-Überschüsse leisten, erhalten im Einführungsjahr (1999) noch einen entsprechend reduzierten Strompreis-Bonus. Der Strompreis-Bonus zugunsten der 11kV-Bezüger beträgt im Einführungsjahr 50% des vollen Strompreis-Bonus für die übrigen Betriebe.